Eine Übersicht unserer TÜV Eintragungsmöglichkeiten:

Sonderfahrwerke

Luftfahrwerke Airride Fahrwerksfedern Tieferlegungsfedern Gewindefedern Sportfahrwerke Gewindefahrwerke

Leistungssteigerungen

Mehrleistung durch Zusatzsteuergeräte Ladeluftkühler Downpipe Abgasrohre 

Sonderfelgen

spezielle Felgenkombination Sonderfelgen
Rad / Reifenkombinationen Änderungen der Reifengröße 

Motorumbauten

Motoren aus der Produktpalette vom gleichen Hersteller mit höherer Leistung

aerodynamische Veränderungen 

Frontstoßfänger Heckspoiler Seitenleisten Seitenschweller Aerodynamikbausätze, Motorhauben Dachspoiler

Sonderumbauten 

Flügeltüren Frontbügel Radlaufverbreiterungen GFK und Metall

LuftfilterKit's

K&N  RAID HP  SAMCO Ansaug & Turboschläuche  

TÜV Sondereintragung & Einzelabnahme

technische Sonderabnahmen, Eintragungen, Vollgutachten, technische Anbauabnahmen, Abnahme, Classic Data, technische Änderung, Mängelkarte, technische Mängelliste

Einzelabnahme nach §19.3 StVZO

Ist der Ein- oder Anbau ordnungsgemäß, erhalten Sie von uns eine Anbaubescheinigung. Legen Sie diese am besten zu Ihren Fahrzeugpapieren. Ihre Fahrzeugpapiere müssen nicht geändert werden.  Informieren Sie sich bereits vorab, welche Gutachten und Unterlagen Sie für den An- oder Einbau benötigen. Denn falls das verwendete Bauteil nicht für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Deshalb gehört zum Lieferumfang der Bauteile eine der folgenden Teilegenehmigungen bzw. Prüfzeugnisse:

  • Teilegutachten (TGA)
  • Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
  • EG-Genehmigung oder ECE-Genehmigung
  • Nachträge oder Auszüge aus der Fahrzeuggenehmigung 

Neben Hinweisen zum Einbau enthält das Prüfzeugnis ggf. Beschränkungen und Auflagen, aus denen hervorgeht, für welchen Fahrzeugtyp das Bauteil bestimmt ist und ob eine Änderungsabnahme erfolgen muss. Ist das Bauteil für Ihren Fahrzeugtyp nicht zugelassen oder möchten Sie mehrere Bauteile kombinieren, benötigen Sie eine Einzelabnahme nach §19.2 StVZO. 

Einzelabnahme nach §19.2 StVZO

Durch fehlende technische Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis in Gefahr, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die:

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgasverhalten oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Der Preis für eine Einzelabnahme Ihres Fahrzeuges ergibt sich aus Umfang und Zeitaufwand der Untersuchung. Wenn vorab benannte Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorhanden sind, nehmen die anerkannten Sachverständigen en die Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 der StVZO vor. Diese benötigen Sie konkret, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug:

  • ein Bauteil verwenden, ohne dass es für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist;
  • ein Bauteil verwenden, für welches es nur einen Prüfbericht, technischen Bericht, Laborbericht, Datenblatt über das Bauteil vom Fahrzeughersteller, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten gibt;
  • mehrere Bauteile einbauen oder anbauen, die sich gegenseitig beeinflussen (zB Fahrwerk, Spurverbreiterungen und Sonderräder).

Was muss ich für die Begutachtung im Einzelfall mitbringen?

Bitte vereinbaren Sie einen Termin und bringen Sie zur Vorführung nach dem Umbau das geänderte Fahrzeug sowie folgende Unterlagen mit:

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Dokumente wie Prüfbericht, technischer Bericht, Laborbericht, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten


Vollgutachten gemäß § 21 StVZO
 

Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis, mit COC-Papieren und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!

  • Ausnahmen für Importfahrzeuge: Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand nicht gelingen, ein US-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine so genannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann.

Wie ist der gesetzliche Stand bei Soundmodulen (StVO)?

Ähnlich wie mit dem Thema Klappenauspuffanlagen oder auch Sportauspuffanlagen generell bewegt man sich hier aktuell unserer Auffassung nach sicherlich in einer Grauzone. 

Der große Vorteil der hier beschriebenen Active-Sound Systeme bzgl. des Themas TÜV ist sicherlich, daß diese fast immer im Innenraum (Kofferraum) verbaut werden und nur der Klangkanal nach außen unter das Fahrzeug geht. Daher sind die Systeme beim Inneneinbau zumindest sicherheitstechnisch schon einmal nicht relevant. Es kann nichts “abfallen” oder blenden oder andere Verkehrsteilnehmer negativ beeinflussen. Prinzipiell werden Active-Sound Systeme vom Hersteller aber erst einmal in der Regel ohne TÜV / Gutachten / ABE verkauft – also ohne spezielle Zulassung im Bereich der StVO.

Rein technisch und bürokratisch gesehen ist das System nicht anderes wie ein Lautsprecher im Innenraum (also vergleichbar mit einem Subwoofer oder Zusatzlautsprechern für die HiFi-Anlage). 



Active-Sound TÜV Eintragung

Natürlich kann man hier das Argument bringen: die Auto-Audioanlage spielt den Klang ja nur im Fahrzeug ab und nicht gezielt nach draußen. Das stimmt. Aber wie ist es beim Cabrio? Gibt es Sonderauflagen, dass ein Cabrio keine laute Audio-Anlage besitzen darf oder nur mit geschlossenem Verdeck betreiben darf? Oder bei jedem Auto die Fenster geschlossen sein müssen, wenn laute Musik gehört wird? Nein das gibt es nicht. 
Natürlich darf keine sinnlose Lärmbelästigung entstehen, aber das tut sie ja auch nicht, jedenfalls nicht mehr oder allenfalls vergleichbar mit einer Sportauspuffanlage oder einem Supersportwagen. 

Greifen könnte hier laut einem TÜV Schreiben der Paragraph §55 der StVO: “Einrichtungen für Schallzeichen”, sofern man das System als “Schallzeichen”, also quasi als “Hupe” klassifiziert. Hier würde Abschnitt 1, 2 und 4 maßgeblich zum Tragen kommen. Diese sagen prinzipiell aus, wie eine “Hupe” beschaffen sein muß – und darunter würde ein Active-Sound System natürlich nicht fallen. 

Als “Einrichtung für Schallzeichen” wäre das System folglich nicht erlaubt – aber dafür ist es ja auch nicht gedacht und es stellt sich die Frage, warum man es dann als solches klassifizieren sollte?
Bei einem Active-Sound System hingegen ist die Lautstärke stufenlos verstellbar und auch abschaltbar – somit bleibt es Ihnen als Kunden und Fahrzeugbesitzer überlassen, wie “legal” Sie gerade unterwegs sind.

Active-Sound TÜV Anbauabnahme

Bei einer Vorführung des Active-Sound Systems gibt es oft die Aussage, dass man das System problemlos eintragen kann, dies aber eigentlich nicht nötig sei und man sich das Geld sparen könne. In diesem speziellen Fall wurde das Active-Sound System dann beispielhaft in die Papiere eingetragen, um für alle Fälle einmal eine Vergleichseintragung zu haben. Prinzipiell sei dies aber nicht nötig – so die Aussage des TÜV Hessen. Natürlich gibt es auch hier Interprätationsspielraum je nach Prüfer und Prüforganisation. Außerdem können sich die Vorgaben auch ändern. 

Eine Möglichkeit, unliebsamen Diskussionen aus dem Weg zu gehen wäre, das System einfach bei Kontrollen oder HU-Terminen zu deaktivieren.
Das System ist bei ausgeschaltetem Zustand in der Regel gar nicht erkennbar durch den verdeckten Einbau im Innenraum (Reserveradmulde). Sie als Fahrzeugbesitzer müssen für sich selbst entscheiden, wie Sie mit diesem Thema umgehen. Zumindest bewegt man sich hier im Grenzbereich – stellt aber (anders wie bei anderen Umbaumaßnahmen) keine Gefahr für den allgemeinen Verkehr oder die StVO dar.

(alle Angaben ohne Gewähr)


Classic Data
 

Genügt eine Selbsteinschätzung oder ist ein Gutachten erforderlich? Verlangt Ihre Versicherung solch ein Dokument für die Versicherungseinstufung für Ihren Oldtimer?
Diese Frage muss sich jeder Fahrzeugbesitzer selbst beantworten. Als Oldtimer-Fahrer sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass im Schadenfall die Beweislast bei Ihnen als Fahrzeughalter liegt. Oft hält eine reine Selbsteinschätzung im Schadenfall einem Rechtstreit nicht stand. 

Ganz unabhängig vom Anlass einer Wertermittlung: Ein Gutachten hilft Unsicherheiten, Missverständnisse und Risiken zu vermeiden.Im Gegensatz zu einer subjektiven - und damit zwangsläufig vagen - Selbsteinschätzung bestimmt ein unabhängiger Sachverständiger Zustand und Wert eines Fahrzeugs anhand objektiver Kriterien mit  einer Gesamtzustandsnote. Darüber hinaus wird die Übereinstimmung des Klassikers mit den entsprechenden Fahrzeugunterlagen geprüft. Neben gängigen Kriterien, wie Lack- und Karosseriezustand, werden dabei auch Aspekte der Originalität oder Historie des Fahrzeuges berücksichtigt.

In der Classic-Data Kurzbewertung enthalten sind:

  • Auftragsblatt
  • Classic Data-Zertifikat mit einer Gesamtzustandsnote und dem entsprechenden Wert
  • Anmerkung zum Classic Data-Zertifikat
  • Bildanlage mit mind. 6 Fotos [1 Motorraum-, 1 Innenraumfoto vorne, 1 Innenraumfoto hinten und 2 Diagonalfotos (von vorne und hinten), ein Foto der Fahrgestellnummer/ des Typenschildes sowie evtl. ein Tachofoto und/oder Kofferraumfoto.)
  • Classic Data-Mappe mit Definition der Zustandsnoten

(Quelle: www.classic-data.de)

Untersuchungen bei Mängelkarte nach §17 StVZO sowie §5 FZV 

Haben Sie eine Mängelkarte (gelbe Karte) von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unserer Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

(Quelle: www.tuev-sued.de)

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