Luftfahrwerke Airride Fahrwerksfedern Tieferlegungsfedern Gewindefedern Sportfahrwerke Gewindefahrwerke
Luftfahrwerke Airride Fahrwerksfedern Tieferlegungsfedern Gewindefedern Sportfahrwerke Gewindefahrwerke
Mehrleistung durch Zusatzsteuergeräte Ladeluftkühler Downpipe Abgasrohre
spezielle Felgenkombination Sonderfelgen
Rad / Reifenkombinationen Änderungen der Reifengröße
Motoren aus der Produktpalette vom gleichen Hersteller mit höherer Leistung
Frontstoßfänger Heckspoiler Seitenleisten Seitenschweller Aerodynamikbausätze, Motorhauben Dachspoiler
Flügeltüren Frontbügel Radlaufverbreiterungen GFK und Metall
K&N RAID HP SAMCO Ansaug & Turboschläuche
Ist der Ein- oder Anbau ordnungsgemäß, erhalten Sie von uns eine Anbaubescheinigung. Legen Sie diese am besten zu Ihren Fahrzeugpapieren. Ihre Fahrzeugpapiere müssen nicht geändert werden. Informieren Sie sich bereits vorab, welche Gutachten und Unterlagen Sie für den An- oder Einbau benötigen. Denn falls das verwendete Bauteil nicht für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Deshalb gehört zum Lieferumfang der Bauteile eine der folgenden Teilegenehmigungen bzw. Prüfzeugnisse:
Neben Hinweisen zum Einbau enthält das Prüfzeugnis ggf. Beschränkungen und Auflagen, aus denen hervorgeht, für welchen Fahrzeugtyp das Bauteil bestimmt ist und ob eine Änderungsabnahme erfolgen muss. Ist das Bauteil für Ihren Fahrzeugtyp nicht zugelassen oder möchten Sie mehrere Bauteile kombinieren, benötigen Sie eine Einzelabnahme nach §19.2 StVZO.
Durch fehlende technische Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis in Gefahr, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die:
Der Preis für eine Einzelabnahme Ihres Fahrzeuges ergibt sich aus Umfang und Zeitaufwand der Untersuchung. Wenn vorab benannte Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorhanden sind, nehmen die anerkannten Sachverständigen en die Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 der StVZO vor. Diese benötigen Sie konkret, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug:
Was muss ich für die Begutachtung im Einzelfall mitbringen?
Bitte vereinbaren Sie einen Termin und bringen Sie zur Vorführung nach dem Umbau das geänderte Fahrzeug sowie folgende Unterlagen mit:
Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis, mit COC-Papieren und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!
Ähnlich wie mit dem Thema Klappenauspuffanlagen oder auch Sportauspuffanlagen generell bewegt man sich hier aktuell unserer Auffassung nach sicherlich in einer Grauzone.
Der große Vorteil der hier beschriebenen Active-Sound Systeme bzgl. des Themas TÜV ist sicherlich, daß diese fast immer im Innenraum (Kofferraum) verbaut werden und nur der Klangkanal nach außen unter das Fahrzeug geht. Daher sind die Systeme beim Inneneinbau zumindest sicherheitstechnisch schon einmal nicht relevant. Es kann nichts “abfallen” oder blenden oder andere Verkehrsteilnehmer negativ beeinflussen. Prinzipiell werden Active-Sound Systeme vom Hersteller aber erst einmal in der Regel ohne TÜV / Gutachten / ABE verkauft – also ohne spezielle Zulassung im Bereich der StVO.
Rein technisch und bürokratisch gesehen ist das System nicht anderes wie ein Lautsprecher im Innenraum (also vergleichbar mit einem Subwoofer oder Zusatzlautsprechern für die HiFi-Anlage).
Bei einer Vorführung des Active-Sound Systems gibt es oft die Aussage, dass man das System problemlos eintragen kann, dies aber eigentlich nicht nötig sei und man sich das Geld sparen könne. In diesem speziellen Fall wurde das Active-Sound System dann beispielhaft in die Papiere eingetragen, um für alle Fälle einmal eine Vergleichseintragung zu haben. Prinzipiell sei dies aber nicht nötig – so die Aussage des TÜV Hessen. Natürlich gibt es auch hier Interprätationsspielraum je nach Prüfer und Prüforganisation. Außerdem können sich die Vorgaben auch ändern.
Eine Möglichkeit, unliebsamen Diskussionen aus dem Weg zu gehen wäre, das System einfach bei Kontrollen oder HU-Terminen zu deaktivieren.
Das System ist bei ausgeschaltetem Zustand in der Regel gar nicht erkennbar durch den verdeckten Einbau im Innenraum (Reserveradmulde). Sie als Fahrzeugbesitzer müssen für sich selbst entscheiden, wie Sie mit diesem Thema umgehen. Zumindest bewegt man sich hier im Grenzbereich – stellt aber (anders wie bei anderen Umbaumaßnahmen) keine Gefahr für den allgemeinen Verkehr oder die StVO dar.
(alle Angaben ohne Gewähr)
Genügt eine Selbsteinschätzung oder ist ein Gutachten erforderlich? Verlangt Ihre Versicherung solch ein Dokument für die Versicherungseinstufung für Ihren Oldtimer?
Diese Frage muss sich jeder Fahrzeugbesitzer selbst beantworten. Als Oldtimer-Fahrer sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass im Schadenfall die Beweislast bei Ihnen als Fahrzeughalter liegt. Oft hält eine reine Selbsteinschätzung im Schadenfall einem Rechtstreit nicht stand.
Ganz unabhängig vom Anlass einer Wertermittlung: Ein Gutachten hilft Unsicherheiten, Missverständnisse und Risiken zu vermeiden.Im Gegensatz zu einer subjektiven - und damit zwangsläufig vagen - Selbsteinschätzung bestimmt ein unabhängiger Sachverständiger Zustand und Wert eines Fahrzeugs anhand objektiver Kriterien mit einer Gesamtzustandsnote. Darüber hinaus wird die Übereinstimmung des Klassikers mit den entsprechenden Fahrzeugunterlagen geprüft. Neben gängigen Kriterien, wie Lack- und Karosseriezustand, werden dabei auch Aspekte der Originalität oder Historie des Fahrzeuges berücksichtigt.
In der Classic-Data Kurzbewertung enthalten sind:
(Quelle: www.classic-data.de)
Haben Sie eine Mängelkarte (gelbe Karte) von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.
Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.
Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unserer Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.
(Quelle: www.tuev-sued.de)
Kooperationspartner: